Titeldaten
- Diehr, Matthias
- VergabeR - Vergaberecht
-
Heft 5/2009
S.719-729
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Art. 9 RL 92/50/EWG, Art. 14 RL 92/50/EWG, Art. 16 RL 92/50/EWG, Art. 43 EGV, Art.49 EGV
Abstract
Der EuGH hat in seinen Urteilen An Post vom 13.11.2007 – Rs. C-507/03 – und SECAP und Santorso vom 15.5.2008 – verb. Rs. C-147 u. 148/06 – entschieden, dass ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse am Auftrag Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Grundfreiheiten des EG-Vertrages auf sekundärrechtlich nicht bzw. nicht abschließend geregelte Auftrags- und Konzessionsvergaben sei. Der Verfasser untersucht den rechtlichen Hintergrund dieser Entscheidungen und das Anwendbarkeitserfordernis des grenzüberschreitenden Interesses bzw. die Notwendigkeit des grenzüberschreitenden Bezuges unter Heranziehung vorangegangener EuGH-Rechtsprechung (RI.SAN-Entscheidung v. 9.9.1999 – Rs. C-108/98, Coname-Entscheidung v. 21.7.2005 – Rs. C-231/03, Parking Brixen v. 13.10.2005 – Rs. C-458/03 u. ANAV v. 6.4.2006 – Rs. C-410/04). Die wesentliche Neuerung der An-Post-Rechtsprechung sieht er darin, dass der grenzüberschreitende Bezug als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Grundfreiheiten nicht mehr ohne weiteres zu unterstellen und damit praktisch zu vernachlässigen sei, sondern in jedem Einzelfall gesondert festgestellt werden müsse. Diese Korrektur der Coname-Rechtsprechung sei zu begrüßen. [Christine Wienholz, forum vergabe e.V.]