Erweiterte Möglichkeiten für die interkommunale Zusammenarbeit nach der Entscheidung des EuGH vom 09.06.2009 – eine Zwischenbilanz

Titeldaten
  • Gruneberg, Ralf; Jänicke, Katrin; Kröcher, Jens
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 8/2009
    S.754-764
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 1 lit. a RL 92/50/EWG, Art. 1 lit. c RL 92/50/EWG

Abstract
Die Verfasser zeichnen den Weg der Rechtsprechung im Hinblick auf die Vergaberechtspflichtigkeit kommunaler Zusammenarbeiten bis zur viel beachteten Entscheidung des EuGH – AZ: Rs. C-480/06 (Stadtreinigung Hamburg) nach. Insbesondere die Urteile des EuGH vom 13.1.2005 („Königreich Spanien“) - Rs. C-84/03 und vom 13.11.2008 („Coditel“) - Rs. C-324/07 finden bei ihrer Darstellung Berücksichtigung. Aber auch die Entscheidungen des OLG Düsseldorf v. 5.5.2004 – VII Verg 78-03 und v. 21.6.2006 – VII Verg 17/06, des OLG Frankfurt v. 7.9.2004 – XI Verg 11/04 und des OLG Naumburg v. 3.11.2005 – I Verg 9/05 und v. 2.3.2006 – I Verg 1/06 werden kurz dargestellt und zueinander in Bezug gesetzt. Als Zwischenfazit ihrer vorangegangenen Untersuchung konstatieren die Verfasser unsichere Rahmenbedingungen für interkommunale Kooperationen: Nach der dargestellten nationalen Rechtsprechung seien auch vertragliche Vereinbarungen interkommunaler Zusammenarbeit, denen keine Zuständigkeitsübertragungen zugrunde liegen, als Beschaffung am Markt zu sehen und damit vergaberechtsspflichtig. Im Anschluss daran stellen die Verfasser die Entscheidung des EuGH vom 9.6.2009 dar, wonach das auf Basis vorangegangener Rechtsprechung gefundene Ergebnis der Vergaberechtspflichtigkeit interkommunaler Zusammenarbeit auf vertraglicher Grundlage so nicht mehr haltbar sei. Sie legen die wesentlichen Entscheidungsgründe des EuGH und die Konsequenzen dieser Entscheidung für Rechtsprechung und Gesetzgeber in Deutschland dar. Systematische Erwägungen und der Wille des nationalen Gesetzgebers sprächen dafür, dass die vom EuGH vom Vergaberecht ausgenommenen interkommunalen Kooperationen auch nach dem GWB vom Vergaberecht ausgenommen seien. Im Ergebnis sei daher die Entscheidung unmittelbar in die nationale Rechtsprechung umzusetzen.
[Christine Wienholz, forum vergabe e.V.]