Was in der neuen Vorabinformation stehen muss
Titeldaten
- Noch, Rainer
- Vergabe Navigator
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Heft 4/2010
S.28-29
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 101a GWB
Abstract
Im dem Beitrag erläutert der Verfasser, welche Angaben in der Vorabinformation nach § 101a GWB enthalten sein müssen. Insbesondere geht er dabei auf die zu benennenden Gründe der Nichtberücksichtigung ein. Danach genügen zum einen keine formelhaften allgemeingültigen Formulierungen. Zum anderen sei es notwendig, neben dem Preis weitere entscheidende Gründe, welche regelmäßig aus den übrigen bekanntgemachten Zuschlagskriterien resultieren, ausführlich zu erläutern.
Dr. Anne Bartsch, Referentin im BMUB, Berlin