Handbuch für den VOB-Vertrag
Titeldaten
- Althaus, Stefan, Heindl, Christian [Hrsg.]
-
2011
S.LIV, 1058
- ISBN 978-3-406-56644-8
Zusätzliche Informationen:
Fachbuch
Abstract
Aus der MonatsInfo 2/2011: Dieses neue umfassende Handbuch behandelt ausschließlich den öffentlichen Bauvertrag und die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen auf der Grundlage des geltenden Vergabe- und Vertragsrechts der VOB 2009 einschließlich der nachträglich vorgenommenen Korrekturen. Die VOB/C ist bis April 2010 berücksichtigt. Einbezogen in die Darstellung sind auch die innerdienstlichen Richtlinien und Formblätter der Bauverwaltungen am Beispiel des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB) für die Baumaßnahmen des Bundes, das vielfach Vorbild für die Länder und Kommunen ist. Das Handbuch – so die Herausgeber – ist von Baupraktikern – insgesamt zehn Juristen und Ingenieure – für Praktiker geschrieben. Dies geschah aus der aus ihrer Erfahrung gewonnenen Überzeugung, dass sich viele baurechtliche Probleme nur unter gleichermaßen technischer wie juristischer Würdigung des Sachverhalts lösen ließen. Das Handbuch umfasst rund 1.100 Seiten mit acht Hauptteilen. Hinzu kommen u. a. sehr detaillierte Inhaltsverzeichnisse nicht nur des Gesamtwerks, sondern auch der einzelnen Teile, und das Sachregister. In der Darstellung folgt das neue Handbuch praxisnah dem regelmäßigen Ablauf des Vergabeverfahrens, der Ausführung und Abwicklung des Bauauftrags. Das Buch beginnt – nach der Einleitung mit den erforderlichen Begriffsbestimmungen – im Teil 1 mit der Vorstellung der Vertragsunterlagen und –bedingungen. Im Teil 2 folgt die Darstellung des Vergabeverfahrens bis zum Vertragsschluss. Die Bauleistung und ihre Vergütung sind der Gegenstand der Teile 3 und 4des Buchs. Mängelansprüche und Haftung sowie die Vertragskündigung behandeln die Verfasser in den Teilen 5 und 6, im Teil 7 geht es um die beiderseitigen Sicherheitsleistungen. Der Teil B zu den Möglichkeiten und Methoden der Streitlösung in Bausachen, bei deren Erörterung insbesondere das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren ausgespart bleibt.