Titeldaten
- Wittig, Oliver
- KommJur - Kommunaljurist
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Heft 7/2011
S.246-250
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 311b Abs. 1 BGB
Abstract
Der Zuschlag am Ende eines Vergabeverfahrens entspricht dem zivilrechtlichen Abschluss eines Vertrages. Bei Grundstücksgeschäften verlangt § 311b I BGB i. V. m. § 125 BGB diesbezüglich, dass im Weiteren eine notarielle Beurkundung erfolgt. Treten aber zwischen dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, also dem Zuschlag, und dem Erfüllungsgeschäft, also der notariellen Beurkundung, Störungen auf, so können sich Rechtsprobleme ergeben. Im Rahmen des vorliegenden Artikels sollen diese näher betrachtet werden. Dabei geht es zum einen um mögliche Schadensersatzansprüche, zum anderen um die zeitliche Verwirklichung des Projektes.
Dr. Anne Bartsch, Referentin im BMUB, Berlin