Titeldaten
- Kau, Wolfgang ; Hänsel, Tobias
- NJW - Neue Juristische Wochenschrift
-
Heft 27/2011
S.1914-1919
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 125 GWB, § 2 Abs. 5 VOB/B, § 280 Abs. 1 BGB, § 276 BGB, § 254 BGB
Abstract
Die Verfasser setzen sich kritisch mit den Entscheidungen des BGH zur Vergabeverzögerung auseinander, wonach der Auftraggeber „Herr des Verfahrens“ sei und daraus entstehende Kosten für zu vertretende Zuschlagsverzögerungen und für Bauzeitverzögerungen sogar ohne eigenes Verschulden zu tragen habe. In der Folge wird die Kritik an diesen Entscheidungen in der Literatur dargestellt. Im Anschluss daran wird der Frage nachgegangen, wann ein öffentlicher Auftraggeber eine Zuschlagsverzögerung zu vertreten hat und ob er das positive oder das negative Interesse zu ersetzen hat. Dabei wird auf eine Entscheidung des EuGH verwiesen, wonach Schadensersatzansprüche bei einem Verstoß des öffentlichen Auftraggebers gegen bieterschützende Normen nicht vom Verschulden des öffentlichen Auftraggebers abhängig gemacht werden darf. Schließlich geben die Autoren Hinweise, wie öffentliche Auftraggeber mit der Notwendigkeit einer Verlängerung der Bindefrist umgehen und wie Bieter hierauf reagieren sollten.
Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg