Frauenförderung im Vergaberecht: Keine Angst vor zu viel Gleichberechtigung

Titeldaten
  • Leinemann, Eva-Dorothee; Dose, Felix
  • Vergabe News
  • Heft 1/2012
    S.2-5
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Aufsatz

Abstract
Am 19. 07.2011 wurde die Berliner Verordnung über die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Frauenförderverordnung - FFV) geändert. Die FFV betrifft alle Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab einem Auftragswert von 25.000 € und alle Bauaufträge ab einem Auftragswert von 200.000 €. Die Verfasser untersuchen diese neuen vergaberechtlichen Vorgaben und zeigen unterschiedliche Möglichkeiten auf, Frauenfördermaßnahmen in einem Gesetz durchzusetzen. Sie gehen dabei auf die Qualifizierung der Frauenfördermaßnahmen als Ausschlusskriterium oder Vorbedingung zur Teilnahme an einem Wettbewerb, als Eignungskriterium, als Zuschlagskriterium oder als zusätzliche Vertragsbedingung - einschließlich der sich aus den unterschiedlichen Einordnungen ergebenden rechtlichen Probleme - ein und unterstützen letztendlich die Berliner Regelung. Indem die Frauenförderung dort als eine Teilnahmevoraussetzung und als zusätzliche Vertragsbedingung gesehen werde, sei die Möglichkeit einer wettbewerbsneutralen Ausgestaltung der Kopplung von Vergabe und Frauenförderung gegeben. Dies sei vorzugswürdig gegenüber der Vermengung der Frauenförderung mit wirtschaftlichen Zuschlagskriterien in Form von Bevorzugungsregeln.
Christine , forum vergabe e.V. , Berlin