Die Informationspflichten des öffentlichen Auftraggebers für ausgeschiedene

Titeldaten
  • Städler, Michael; Macht, Günther
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2012
    S.143 - 146
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 10 Abs. 5 Satz 1 VOF, § 101a Abs. 1 Satz 2 GWB

EuGH, Urteil v. 28.1.2010 - C-456/08 - "NRA"

Abstract
Der Beitrag setzt sich mit den praktischen Problemen auseinander, die sich für öffentliche Auftraggeber daraus ergeben, dass gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 VOF nicht berücksichtigte Bewerber bereits nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs verbindlich über ihren Ausschluss und die hierfür maßgebenden Gründe informiert werden müssen. Dies wirft die Frage nach dem Verhältnis dieser Spezialvorschrift der VOF zu der allgemeinen in § 101a Abs. 1 GWB geregelten Informationspflicht des Auftraggebers auf, die in Satz 2 ebenfalls eine Pflicht zur Information ausgeschiedener Bewerber unter Angabe der Gründe vor der Zuschlagserteilung vorsieht. Die Autoren vertreten die Auffassung, die genannten Vorschriften zwängen den Auftraggeber nicht zu einer doppelten Information. Bereits durch die verpflichtende Information nach § 10 Abs. 5 Satz 1 VOF erhielten die Bewerber volle und endgültige Gewissheit über ihre Nichtberücksichtigung und die hierfür maßgebenden Gründe und damit über alle für sie nachprüfungsrelevanten Hinweise für die Entscheidung, den Ausschluss ggf. zu rügen. Daraus schlussfolgern die Autoren die Entbehrlichkeit einer nochmaligen Information gem. § 101a Abs. 1 Satz 2 GWB und kritisieren die Gegenauffassung, sie führe zu einer sinnentleerten Förmelei.
Dr. Klaus Heuvels , CMS Hasche Sigle , Frankfurt am Main