Sachverhaltsaufklärung und Schadenswiedergutmachung bei der vergaberechtlichen Selbstreinigung

Selbstreinigung
Titeldaten
  • Dreher, Meinrad; Hoffmann, Jens
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2012
    S.265-275
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 97 Abs. 4 GWB, § 6 EG VOL/A

Abstract
Bewirbt sich ein Unternehmen, welches an einem Kartell beteiligt war, wird zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit zusätzlich eine so genannte Selbstreinigung verlangt. Die Autoren erläutern zunächst, was darunter zu verstehen ist und untersuchen, ob die hierfür entwickelten Kriterien, Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung und Schadenswiedergutmachung, zulässig von einer Vergabestelle gefordert werden können. Im Ergebnis kommen die Autoren dazu, dass eine Schadenswiedergutmachung nur für unstreitige oder zweifelsfreie Forderungen verlangt werden kann. Die Verweigerung, streitige Forderungen zu begleichen, sei lediglich eine berechtigte Wahrnehmung eigener Interessen und habe keine Relevanz für die Prognoseentscheidung der Vergabestelle. Die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung zu fordern, sei insoweit zulässig, als dass sie Voraussetzung für personelle und organisatorische Umbaumaßnahmen sei und deren Überprüfung diene. Darüber hinausgehende Aufklärung (z.B. zur Schadenshöhe) habe keine Relevanz für die Prognoseentscheidung, ob der Bieter in Zukunft zuverlässig ist. Schließlich setzen sich die Autoren dementsprechend kritisch mit der Überarbeitung der VKR auseinander, dort solle in Art. 55 IV VKR-Entwurf auch auf diese problematischen Kriterien zurückgegriffen werden.
Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg