Titeldaten
- Dreher, Meinrad ; Hoffmann, Jens
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 2/2014
S.67-75
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 16 VOB/A, § 16EG VOB/A, § 6 VOL/A, § 6EG VOL/A, § 4 VOF, § 21 SektVO, § 24 VSVgV
OLG München, Beschl. v. 22.11.2012 – Verg 22/12, OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 20.07.2004 – 11 Verg 6/04, OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.12.2007 – Verg W 21/07, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.07.2005 – VII-Verg 42/05, OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.12.2001 – Verg 32/01, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.04.2003 – Verg 43/02, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.04.2003 – VII-Verg 66/02
Abstract
Die Autoren befassen sich mit Selbstreinigungsmaßnamen, die nach schweren Verfehlungen in einem Unternehmen
durchgeführt werden müssen, um die vergaberechtlich geforderte Zuverlässigkeit wieder herzustellen. Die Autoren legen
zunächst dar, dass neben dem Unternehmen, in dem es zu der Verfehlung gekommen ist, auch andere, verbundene
Unternehmen betroffen sein können. Maßgeblich hierfür sei die Möglichkeit der Einflussnahme, die insbesondere im
Verhältnis Mutter- zu Tochterunternehmen sowie bei personellen Verknüpfungen in Betracht komme. Weiter stellen die
Verfasser in Teil 1 des Aufsatzes mögliche Selbstreinigungsmaßnahmen dar und gehen auf zahlreiche Entscheidungen in der
Rechtsprechung ein. Erforderlich sei zunächst die umfassende Sachverhaltsaufklärung, bei der ggf. auch externer
Sachverstand einzuschalten sei. Als Kern der Selbstreinigung werden sodann die personellen Maßnahmen bezeichnet. Das
Unternehmen habe sich unverzüglich und umfassend von den verantwortlichen Personen zu trennen. Hierfür sei
sicherzustellen, dass die jeweiligen Personen keinen Einfluss mehr auf das operative Geschäft nehmen können. Dies gelte
außerdem auch für Gesellschafter, denen entsprechende Verfehlungen vorzuwerfen sind.
durchgeführt werden müssen, um die vergaberechtlich geforderte Zuverlässigkeit wieder herzustellen. Die Autoren legen
zunächst dar, dass neben dem Unternehmen, in dem es zu der Verfehlung gekommen ist, auch andere, verbundene
Unternehmen betroffen sein können. Maßgeblich hierfür sei die Möglichkeit der Einflussnahme, die insbesondere im
Verhältnis Mutter- zu Tochterunternehmen sowie bei personellen Verknüpfungen in Betracht komme. Weiter stellen die
Verfasser in Teil 1 des Aufsatzes mögliche Selbstreinigungsmaßnahmen dar und gehen auf zahlreiche Entscheidungen in der
Rechtsprechung ein. Erforderlich sei zunächst die umfassende Sachverhaltsaufklärung, bei der ggf. auch externer
Sachverstand einzuschalten sei. Als Kern der Selbstreinigung werden sodann die personellen Maßnahmen bezeichnet. Das
Unternehmen habe sich unverzüglich und umfassend von den verantwortlichen Personen zu trennen. Hierfür sei
sicherzustellen, dass die jeweiligen Personen keinen Einfluss mehr auf das operative Geschäft nehmen können. Dies gelte
außerdem auch für Gesellschafter, denen entsprechende Verfehlungen vorzuwerfen sind.
Dr. Anne Rausch, CMS Hasche Sigle, Köln