Wertung von Konzepten – Neues vom Schulnotensystem

Titeldaten
  • Kirch, Thomas; Jentzsch, Laura
  • Vergabe News
  • Heft 1/2017
    S.2-5
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 127 Abs. 4 GWB, § 127 Abs. 5 GWB, Art. 67 Abs. 5 RL 2014/24/EU, § 29 VgV

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 - Verg 28/14, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2015 - Verg 25/15, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2016 - VII-Verg 49/15, EuGH- Urteil vom 14.07.2016 - Rs. C.6/15 TNS Dimarso gegen Vlaams Gevest, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2016 - VII-Verg 25/16, OLG Dresden, Beschluss vom 26.01.2016 - Verg 1/16

Abstract
Die Autoren fassen die jüngere Rechtsprechung zum sog. Schulnotensystem als vergaberechtliche Bewertungsmethode für Qualitätskriterien zusammen. Nach kurzer Darstellung des Transparenzgrundsatzes wird die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf aus den Jahren 2015 und 2016 beleuchtet, die das jeweils zugrundeliegende Bewertungssystem für intransparent gehalten hatte. In den entschiedenen Fällen sei nach dem OLG für Bieter nicht zu erkennen gewesen, wie ihre Angebote bewertet würden. Aus dieser Rechtsprechung ist nach Auffassung der Autoren aber nicht die generelle Unzulässigkeit des Schulnotensystems abzuleiten. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei es weiterhin zulässig, wenn das Bewertungssystem zwar feststehe, die Bewertungsmethode aber nicht vor Öffnung der Angebote veröffentlicht werde. Die danach ergangene Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und des OLG Dresden habe sich zwar unbeeindruckt von der EuGH-Rechtsprechung gezeigt, gleichwohl wurde das „Schulnotensystem" in der dortigen Ausprägung für zulässig gehalten. Die Autoren wenden sich abschließend dem zum 18.04.2016 novellierten Vergaberecht zu, das jedoch insoweit keine neuen Erkenntnisse bringe. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass ein bis in die letzte Konsequenz aufgeschlüsselter Bewertungsmaßstab nicht erforderlich sei. Es seien nur hinreichende Anhaltspunkte erforderlich, worauf der Auftraggeber bei der Auftragsvergabe Wert legt. Dabei solle sich der Bewertungsmaßstab an der konkret zu erbringenden Leistung orientieren. Grundsätzlich bleibe aber auch nach der neueren Rechtsprechung alles beim Alten.
Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover