Titeldaten
- Katz, Alfred
- KommJur - Kommunaljurist
-
Heft 1/2018
S.1-11
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Aufsatz behandelt Inhalt und Natur von Konzessionsverträgen in den Bereichen Strom/Gas und Wasser
aus kommunaler Sicht. Der Autor befasst sich detailliert mit der Ausgestaltung von Konzessions- bzw.
Wegenutzungsverträgen und ihren Rechtsgrundlagen. Dabei behandelt der Beitrag Ausschreibungs- und
Verfahrensgestaltungspflichten und die konkreten Anforderungen an den Inhalt von
Ausschreibungsunterlagen. Auch die Möglichkeiten von In-House-Vergaben werden im Einzelnen erörtert.
Weiterhin wird das Verhältnis des EU-Primärrechts zu den Regelungen des EnWG, GWB und der KonzVgV
analysiert. Der Autor stellt die Aufgaben und Pflichten der Gemeinden vor und formuliert konkrete
Empfehlungen hinsichtlich Inhalt und Ausgestaltung von Vergabeverfahren jeweils für Energie- und
Wasserkonzessionen. Abschließend stellt er fest, dass die Regelungsdichte unausgewogen und nicht
zufriedenstellend ist, sodass manche Bereiche über-, andere unterreguliert sind. Die Kommunen sollten
daher stets mindestens die „Auffanggrundanforderungen“ des EU-Primärrechts beachten.
aus kommunaler Sicht. Der Autor befasst sich detailliert mit der Ausgestaltung von Konzessions- bzw.
Wegenutzungsverträgen und ihren Rechtsgrundlagen. Dabei behandelt der Beitrag Ausschreibungs- und
Verfahrensgestaltungspflichten und die konkreten Anforderungen an den Inhalt von
Ausschreibungsunterlagen. Auch die Möglichkeiten von In-House-Vergaben werden im Einzelnen erörtert.
Weiterhin wird das Verhältnis des EU-Primärrechts zu den Regelungen des EnWG, GWB und der KonzVgV
analysiert. Der Autor stellt die Aufgaben und Pflichten der Gemeinden vor und formuliert konkrete
Empfehlungen hinsichtlich Inhalt und Ausgestaltung von Vergabeverfahren jeweils für Energie- und
Wasserkonzessionen. Abschließend stellt er fest, dass die Regelungsdichte unausgewogen und nicht
zufriedenstellend ist, sodass manche Bereiche über-, andere unterreguliert sind. Die Kommunen sollten
daher stets mindestens die „Auffanggrundanforderungen“ des EU-Primärrechts beachten.
Virginia Meyer, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin