Pflicht zur aktiven Kooperation mit dem öffentlichen Auftraggeber
Titeldaten
- Baumann, Marion; Gerhardt, Helene
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 9/2019
S.565-567
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 123 GWB, § 124 GWB, § 125 GWB, § 126 GWB
EuGH, Urt. v. 124.10.2018, Rs C- 124/17, VK Südbayern NZBau 2017, 509, VK Westfalen NZBau 2019, 610
Abstract
Die Autorinnen setzen sich mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-124/17 vom 24.10.2018 zur vergaberechtlichen Selbstreinigung auseinander. Die Vergabekammer Südbayern hatte dem EuGH im Wesentlichen zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die erste Frage ging dahin, ob zum Nachweis einer vergaberechtlichen Selbstreinigung eine aktive Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber erforderlich sei. Dies bejahte der EuGH allerdings mit der Einschränkung, dass dies nur für solche Maßnahmen gelte, die unbedingt erforderlich seien um die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit durch Selbstreinigung zu überprüfen. Die zweite Frage betraf den Beginn der Ausschlussfrist bei einem Kartellvergabeverstoß im Sinne von § 126 GWB. Hier entschied der EuGH, dass die Frist ab dem Zugang der feststellenden Entscheidung zu laufen beginne. In der Folge bewerten die Autorinnen die Entscheidung und begrüßen ausdrücklich die gewonnene Rechtssicherheit. So beträfe die Pflicht zur Zusammenarbeit im konkreten Fall zwar ausdrücklich nur die Vorlage von Bußgeldbescheiden der Wettbewerbsbehörde, könne aber auch auf die Vorlage anderweitigen Tatsachenmaterials übertragen werden. Im vorliegenden Fall war der Auftraggeber zudem auch ein Opfer des Kartells, dem der Bieter angehörte. Hier hat der EuGH klargestellt, dass der Vorlagepflicht des Bieters nicht entgegengehalten werden kann, dass der Auftraggeber in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung über Schadensersatzansprüche gegenüber dem Bieter als Schädiger Vorteile erhalte. Letztlich sei die Klarstellung des EuGHs bzgl. des Beginns der Ausschlussfrist zwar isoliert für Kartellrechtsverstöße getroffen worden, lasse sich aber auch auf andere fakultative Ausschlussgründe übertragen.
Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München