Greift der 48-Monats-Deckel des § 3 Abs. 11 VgV auch bei Verlängerungsoptionen?

Anm. zu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.11.2016, VII-Verg 21/16
Titeldaten
  • Kräber, Wolfgang
  • VergabeFokus
  • Heft 2/2022
    S.9-10
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Aufsatz

Abstract
Der Verfasser geht anhand der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 02.11.2016, VII-Verg 21/16) der Frage nach, ob eine etwaige Verlängerungsoption von 12 Monaten bei einem 48-monatigen Auftrag in der Auftragswertberechnung nach § 3 Abs. 11 VgV berücksichtigt werden muss. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Auftraggeber den Auftragswert aus dem vorherigen Vertrag hochgerechnet, jedoch mit Kostenoptimierungsmaßnahmen versehen und so weit reduziert, dass die Schwellwerte für eine europaweite Auftragsvergabe im Ergebnis unterschritten wurden. Das OLG Düsseldorf hat dies im Ergebnis nicht beanstandet, jedoch den Auftragswert dann mit der 12-monatigen Verlängerungsoption somit nach 60 Monaten bemessen. Der Verfasser lehnt dieses Ergebnis ab und weist daraufhin, dass es sich nicht um tragende Erwägungen der Entscheidung des OLG Düsseldorf handele. Zudem basiere die Entscheidung auf einer unzutreffenden Würdigung des Beschlusses des BGH vom 18.03.2014- X ZB 12/13. Dieser habe nur die Streitwertbemessung im Fokus gehabt und könne nicht zur Auslegung von § 3 Abs. 11 VgV herangezogen werden. Daher sei im Ergebnis nur auf den 48-monatigen Zeitraum abzustellen.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin