Titeldaten
- Garbuzanova, Neli; Blyahova, Yoana
- EPPPL - European Public Private Partnership Law
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Heft 3/2023
S.164-275
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Aufsatz beleuchtet kritisch Abschnitt 5.4 (Bieterkonsortien) der überarbeiteten Kommissionsleitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit aus 2022. Nach einer Einführung führen die Autorinnen sechs Beispielsfälle aus verschiedenen europäischen Ländern auf, bei denen Bietergemeinschaften zu fehlendem Wettbewerb im Rahmen des Vergabeverfahrens führten. Hierbei beziehen sie sowohl Gerichtsentscheidungen als auch Auffassungen der nationalen Wettbewerbsbehörden mit ein. Sie stellen dabei Voraussetzungen dar, die im jeweiligen Fall aufgestellt wurden, um die Zulässigkeit einer Bietergemeinschaft zu bejahen oder zu verneinen. Im nächsten Teil des Aufsatzes beleuchten die Autorinnen kritisch die überarbeiteten Leitlinien 2022 der Kommission. Im Anschluss würdigen die Autorinnen die Möglichkeit der Mitglieder einer Bietergemeinschaft zur Abgabe eines unabhängigen Angebots, bei deren Vorliegen eine Wettbewerbsbeschränkung i.S.d. Art. 101 Abs. 1 AEUV vorliegt. Hier gehen sie auf § 352 der neuen Leitlinien ein, mit dem eine bestehende Lücke geschlossen wurde. Mit § 353 habe die Kommission klargestellt, dass die Bewertung, ob die Mitglieder der Bietergemeinschaft einzeln bieten können und es sich damit um Wettbewerber handelt, objektiv sein muss und von den Anforderungen in den Vergabeunterlagen abhängt. Das stellt sich jedoch als schwierig dar. Im Weiteren widmen sich die Autorinnen der Frage, ob eine Bietergemeinschaftsvereinbarung eine bezweckte oder eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung ist. Die Umstände, wann das eine oder das andere vorliegt, stelle nunmehr § 357 klar. Danach widmen sich die Autorinnen § 358. Wenn es eine Bietergemeinschaft den Unternehmen erlaube, das angebotene Produkt schneller zu entwickeln oder die angebotenen Services schneller anzubieten als die Mitglieder das alleine könnten, so liegen die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV vor, sodass die Bietergemeinschaft zulässig ist.
Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main