Ausschreibung von Assistenzleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe

Zugleich eine Anmerkung zum Urteil des BSG vom 17.5.2023 – B 8 SO 12/22 R
Titeldaten
  • Knispel, Ulrich
  • Heft 6/2023
    S.223-227
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Aufsatz

Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Ausschreibung von Assistenzleistungen im Bereich der Eingliederungshilfe, wobei er auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu sprechen kommt, die die umstrittene Frage betrifft, ob das öffentliche Vergaberecht bei der Beschaffung sozialer Leistungen anwendbar ist. Eingangs schildert der Autor den der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem ein sozialer Leistungsträger ein Vergabeverfahren über Leistungen der Eingliederungshilfe durch den Einsatz von Integrationshelfern an örtlichen Schulen vor den Sozialgerichten beanstandete. Weiter kommt er auf die prozessualen Fragen des Rechtswegs, der Klagebefugnis und des Feststellungsinteresses in Bezug auf die streitige Frage zu sprechen. Im Anschluss wird die Begründetheit des auf die Unterlassung der Ausschreibung und des Zuschlags gerichteten Anspruchs thematisiert. Dabei werden die rechtliche Ausgangslage, die Ausschreibungsverpflichtung selbst, die Berechtigung zur Ausschreibung sowie der Unterlassungsanspruch konkret erläutert. Letztlich wird das Fazit gezogen, dass mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts überzeugend geklärt sei, dass im Bereich der Eingliederungshilfe Leistungsträger nicht nur keine Ausschreibungspflicht treffe, sondern sie darüber hinaus auch nicht berechtigt seien, auszuschreiben. Denn eine solche Vergabe von Aufträgen bedeute einen Eingriff in den Markt, der zur Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse führe und mit dem Gesetz nicht vereinbar sei.
Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)