Titeldaten
- Hamm, Sebastian
- EnWZ - Die Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft
-
Heft 5/ S.153-159
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Autor beleuchtet vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 1 Wärmeplanungsgesetz (WPG) interkommunale Kooperationsformen. Den erheblichen Vorteilen durch die Bündelung von Nachfrage stünden indes vergabe- und kommunalrechtliche Anforderungen entgegen.
Einleitend schließt der Autor darauf, dass Kommunen für die Wärmeplanung tendenziell private Dritte beauftragen werden (vgl. § 6 S. 2 WPG). Seine erstes Beispiel einer Kooperationsform sind sog. Zweckverbände, d.h. die vollständige Übertragung von Aufgaben und Befugnissen vorher gemeindlicher Aufgaben an eine neuen Rechtsträger. Sowohl hier, als auch bei der bloßen öffentlich-öffentlichen Kooperation auf vertraglicher Grundlage sei entscheidend, ob private Unternehmen eingebunden werden, wodurch das Vorgehen dem Vergaberecht unterfiele.
Als dritte Variante bespricht der Autor das Instrument der Rahmenvereinbarung gem. § 103 Abs. 5 GWB, dessen vergaberechtlichen Herausforderungen und die Untervariante der Mehrpartnerrahmenvereinbarung mit mehreren Kommunen auf Auftraggeberseite.
Weiterhin käme ein gemeinsames öffentliches Unternehmen oder ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen als Kooperationsform in Betracht, wobei der Autor nicht umhin kommt, in beiden Fällen die Anwendung des Vergaberechts zu bejahen. Zumindest im letzteren Fall sei aber die ggfs. bestehende Bindung des privaten Miteigentümers an Weisungen begrüßenswert, was entscheidender Vorteil gegenüber dem gemeinsamen öffentlichen Unternehmen sei.
Der Aufsatz schließt mit der Inhousevergabe und dem Schluss, dass jede private Kapitalbeteiligung gem. § 108 Abs. 4 GWB schädlich sei, sodass der Autor eine intensive Auseinandersetzung mit dem Inhouseprivileg des GWB anregt.
Einleitend schließt der Autor darauf, dass Kommunen für die Wärmeplanung tendenziell private Dritte beauftragen werden (vgl. § 6 S. 2 WPG). Seine erstes Beispiel einer Kooperationsform sind sog. Zweckverbände, d.h. die vollständige Übertragung von Aufgaben und Befugnissen vorher gemeindlicher Aufgaben an eine neuen Rechtsträger. Sowohl hier, als auch bei der bloßen öffentlich-öffentlichen Kooperation auf vertraglicher Grundlage sei entscheidend, ob private Unternehmen eingebunden werden, wodurch das Vorgehen dem Vergaberecht unterfiele.
Als dritte Variante bespricht der Autor das Instrument der Rahmenvereinbarung gem. § 103 Abs. 5 GWB, dessen vergaberechtlichen Herausforderungen und die Untervariante der Mehrpartnerrahmenvereinbarung mit mehreren Kommunen auf Auftraggeberseite.
Weiterhin käme ein gemeinsames öffentliches Unternehmen oder ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen als Kooperationsform in Betracht, wobei der Autor nicht umhin kommt, in beiden Fällen die Anwendung des Vergaberechts zu bejahen. Zumindest im letzteren Fall sei aber die ggfs. bestehende Bindung des privaten Miteigentümers an Weisungen begrüßenswert, was entscheidender Vorteil gegenüber dem gemeinsamen öffentlichen Unternehmen sei.
Der Aufsatz schließt mit der Inhousevergabe und dem Schluss, dass jede private Kapitalbeteiligung gem. § 108 Abs. 4 GWB schädlich sei, sodass der Autor eine intensive Auseinandersetzung mit dem Inhouseprivileg des GWB anregt.
Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover