Aktuelle Rechtsprechung zu Dringlichkeits- und Interimsvergaben

Titeldaten
  • Beiersdorf, Hendrik
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2024
    S.201-211
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Aufsatz

Abstract
Der Verfasser beleuchtet in seinem Beitrag die vergaberechtliche Rechtsprechung zur Dringlichkeits- und Interimsvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV. Zunächst stellt der Verfasser klar, dass die Dringlichkeitsvergabe und die Interimsvergabe zwei verschiedene Folgen anstreben. Eine Interimsvergabe stelle eine Übergangslösung im Kontext eines weiteren Vergabeverfahren dar. Anschließend stellt er die aktuelle Rechtsprechung anhand OLG Rostock v. 09.12.2020 – 17 Verg 4/20; BayObLG v. 20.01.2022 – Verg 7/21; KG v. 10.05.2022 – Verg 1/22, BayObLG v. 31.10.2022 – Verg 13/22, OLG Frankfurt v. 24.11.2022 – 11 Verg 5/22 und OLG Düsseldorf v. 15.02.2023 – Verg 9/22 zur Interimsvergabe dar. Er zeigt auf, dass die Frage, ob in den Fällen der Daseinsvorsorge im Rahmen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV tatsächlich der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Leistungserbringung zurücktreten kann, weiterhin streitig ist. Als Lösungsweg weist er darauf hin, dass die Mitgliedstaaten basierend auf Art. 2e) Abs. 2 RL 89/665/EWG vorsehen könnten, dass die Nachprüfungsstelle einen Vertrag nicht als unwirksam erachtet, selbst, wenn der Auftrag rechtswidrig, d.h. in nicht legitimierter Weise ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, vergeben wurde, wenn die Nachprüfungsstelle nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte zu dem Schluss kommt, dass zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrags zu erhalten.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin