Titeldaten
- Braun, Christian
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
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Heft 8/2024
S.461-464
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Aufsatz
Abstract
Der Autor beschäftigt sich mit dem Thema der transparenten Auswahlverfahren bei knappen öffentlichen Gütern. Im Rahmen der Einleitung wird eingangs die verteilungsrechtliche Problematik der öffentlichen Nutzungsrechte aufgezeigt und, dass den traditionellen Verteilungsprinzipien die aktuelle EuGH-Rechtsprechung entgegensteht, die ein Bewerberauswahlverfahren für die Verteilung vorsieht. Sodann geht der Autor in diesem Zusammenhang auf die Entwicklung der Konzessionen in der traditionellen Vergangenheit, in der diese nach Prioritätsprinzip bzw. nach dem Vergaberecht widersprechenden Grundsätzen verteilt worden sind, und konkret auf die Strand- und Mineralwasserkonzessionen ein. Im Anschluss erläutert der Autor konkret die beiden EuGH-Entscheidung zu der Strandkonzession einerseits und Mineralwasserkonzessionen andererseits und befasst sich mit dem weiten Konzessionsbegriff nach deutschem verwaltungsrechtlichem Verständnis außerhalb des förmlichen Vergaberechts, weil die besprochenen EuGH-Entscheidungen nicht den vergaberechtlichen Konzessionsbegriff des GWB, sondern einen verwaltungsrechtlichen Begriff in einem Drei-Personen-Verhältnis und ein Auswahlverfahren außerhalb des öffentlichen Vergaberechts aufzeigen. Weiter werden die Anwendungspflicht des Art. 12 RL 2006/123/EG und die Beendigungspflicht in Bezug auf bestehende Verträge dargestellt. Dann führt der Autor zu den materiellen Auswahlkriterien für künftige Auswahlverfahren aus, die auf objektiven, nicht diskriminierenden, transparenten und verhältnismäßigen Kriterien beruhen müssten. Abschließend zieht der Autor das Fazit, dass die EuGH-Entscheidung zu einer wettbewerblichen Stärkung des Binnenmarktes führen würden, da ein so verstandenes öffentliches Auswahlrecht subjektiv-öffentliche Verfahrensrechte gewähre, aufgrund derer ein strukturiertes Vergabeverwaltungsverfahren durchzuführen sei. EU-Recht schließe im Ergebnis die automatische Konzessionsverlängerung aus.
Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)