Titeldaten
- Jung, Desiree ; Floßbach, Daria
- VergabeR - Vergaberecht
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Heft 4/2024
S.405-409
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Die Forderung in öffentlichen Ausschreibungen nach Referenzen vergleichbarer Art und Größe stellt einen häufigen Streitpunkt zwischen öffentlichen Auftraggebern und Bietern dar. Der Beitrag gibt einen Überblick zu den rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Autorinnen arbeiten heraus, dass nach der Rechtsprechung für die Vergleichbarkeit keine identische Leistung erforderlich sei. Vielmehr sei eine Referenzleistung mit der ausgeschriebenen Leistung schon dann vergleichbar, wenn sie dieser soweit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet. Dabei sei kein enger Maßstab anzulegen. Jedoch reichten Referenzen, die nur 10 % oder 20 % des zu vergebenden Auftragsvolumens abbilden, nicht aus. Die Formulierung „vergleichbar“ bedeutet daher nicht „identisch“, sondern nur, dass die Leistungen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen müssen. Maßgeblich bei der Auslegung der Anforderung sei der objektive Empfängerhorizont. Als Ermessenentscheidung ist die Eignungsprüfung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der Ermessensspielraum werde aber dann überschritten, wenn der Auftraggeber Anforderungen an die Referenzen stelle, die sich der Ausschreibung nicht entnehmen lassen. Unklarheiten gingen zudem zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers. In ihrem abschließenden Fazit weisen die Autorinnen daraufhin, dass es sinnvoll sei, Mindestanforderungen an die Vergleichbarkeit von Referenzen aufzustellen und so gut wie möglich transparent zu konkretisieren, um Missverständnissen, Ausschlüssen und Nachprüfungsverfahren vorzubeugen.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin