Eingeschränkte Ermessensspielräume der Behörden
Titeldaten
- Linke, Benjamin
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 10/2024
S.608-612
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
EuGH, Urt. v. 25.1.2024 – C-390/22, EuGH Urt. v. 21.12.2023 – C-421/22
Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit zwei EuGH-Entscheidungen, zu den zwingenden Anforderungen an die Ausgestaltung der Ausgleichsberechnungen bei öffentlichen Personenverkehrsdiensten. Nach Ansicht des Autors werden durch die beiden Entscheidungen die ursprünglich angenommenen Ermessenspielräume der zuständigen Behörden deutlich begrenzt.
Der Autor setzt sich in einem ersten Schritt dezidiert mit den Rechtssachen Obshtina Pomorie und Dobeles Autobusu Parks auseinander und nimmt in einem zweiten Schritt eine rechtliche Einordnung der beiden Rechtssachen vor. Hierbei erläutert er die Grenzen der Ausgleichsparametrisierung und stellt klar, dass insoweit zwischen wettbewerblich vergebenen und direkt vergebenen Aufträgen zu unterscheiden sei. Der Autor kommt auf Basis der Rechtssache Obshtina Pomorie zu dem Ergebnis, dass der weiteste Spielraum bei wettbewerblich vergeben Aufträgen bestünde. Bei direkt vergeben Aufträgen sei die Ausgleichsparametrisierung durch die Vorgaben für die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts nach Art. 4 I VO (EG) 1370/2007 in Verbindung mit dem Anhang der VO (EG) 1370/2007 eng begrenzt. Insoweit sei die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ganz ohne Kompensation rechtlich fragwürdig. Anschließend beschäftigt sich der Autor mit der Frage, ob ein Vollausgleich unter der Ausgleichssystematik der VO (EG) 1370/2007 weiterhin möglich bleibt. Er kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass nicht ausgeschlossen sei, dass Vollausgleichselemente mit verordnungskonformen Anreizelementen verbunden werden könnten. Letztlich stellt der Autor noch dar, dass auf Basis der Entscheidung der EuGH in der Rechtssache Dobeles Autobusu Parks eine Überkompensationskontrolle bei wettbewerblichen Verfahren weder rechtlich indiziert noch wirtschaftlich angebracht sei. In einem Fazit kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass der EuGH durch seine Entscheidungen einen gewissen Schutz der Verkehrsunternehmen vor zu geringen Ausgleichsleistungen etabliert habe. Deutlich werde aber auch, dass bei wettbewerblichen Verfahren Grenzen bestünden. Unklar bleibe, wie ein Verkehrsunternehmen den gewährten Schutz einfordern könne.
Der Autor setzt sich in einem ersten Schritt dezidiert mit den Rechtssachen Obshtina Pomorie und Dobeles Autobusu Parks auseinander und nimmt in einem zweiten Schritt eine rechtliche Einordnung der beiden Rechtssachen vor. Hierbei erläutert er die Grenzen der Ausgleichsparametrisierung und stellt klar, dass insoweit zwischen wettbewerblich vergebenen und direkt vergebenen Aufträgen zu unterscheiden sei. Der Autor kommt auf Basis der Rechtssache Obshtina Pomorie zu dem Ergebnis, dass der weiteste Spielraum bei wettbewerblich vergeben Aufträgen bestünde. Bei direkt vergeben Aufträgen sei die Ausgleichsparametrisierung durch die Vorgaben für die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts nach Art. 4 I VO (EG) 1370/2007 in Verbindung mit dem Anhang der VO (EG) 1370/2007 eng begrenzt. Insoweit sei die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ganz ohne Kompensation rechtlich fragwürdig. Anschließend beschäftigt sich der Autor mit der Frage, ob ein Vollausgleich unter der Ausgleichssystematik der VO (EG) 1370/2007 weiterhin möglich bleibt. Er kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass nicht ausgeschlossen sei, dass Vollausgleichselemente mit verordnungskonformen Anreizelementen verbunden werden könnten. Letztlich stellt der Autor noch dar, dass auf Basis der Entscheidung der EuGH in der Rechtssache Dobeles Autobusu Parks eine Überkompensationskontrolle bei wettbewerblichen Verfahren weder rechtlich indiziert noch wirtschaftlich angebracht sei. In einem Fazit kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass der EuGH durch seine Entscheidungen einen gewissen Schutz der Verkehrsunternehmen vor zu geringen Ausgleichsleistungen etabliert habe. Deutlich werde aber auch, dass bei wettbewerblichen Verfahren Grenzen bestünden. Unklar bleibe, wie ein Verkehrsunternehmen den gewährten Schutz einfordern könne.
Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München