Neue Entwicklungen bei der Beschaffung sauberer Fahrzeuge

Titeldaten
  • Schröder, Holger
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 10/2024
    S.603-607
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Der Aufsatz behandelt das 2021 in Kraft getretene Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz(SaubFahrzeugBeschG) und insbesondere dessen jüngste Novellierung im Mai 2024. Anfangs beschreibt der Aufsatz, dass der Begriff „Saubere Fahrzeuge im Öffentlichen Personennahverkehr“ durch die Änderung anders ausfalle als zuvor, da nunmehr unter § 2 Nr. 5 Hs. 1 SaubFahrzeugBeschG keine synthetischen Kraftstoffe, die aus fossilen Rohstoffen produziert werden, mehr zu subsumieren seien.
Ebenso übertreffe die neue Vorgabe in § 2 S. 6, dass „schwere Nutzfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren“ die Abgasnorm Euro VI erfüllen müssen, das einschlägige EU-Recht.
Weiter behandelt der Aufsatz den Umstand, dass Auftraggeber bzw. Sektorenauftraggeber nicht durch die versehentliche Auswahl falscher CPV-Codes die Anwendung des SaubFahrzeugBeschG unterlaufen können. Der Autor vertritt in diesen Fällen eine wertende Betrachtung des Hauptgegenstandes der Beschaffung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Anschließend beschreibt der Autor, wie die Einhaltung der Mindestziele gem. § 5 ff. SaubFahrzeugBeschG Eingang in konkrete Beschaffungsverfahren findet. Er rekurriert hierzu auf den Umstand, dass die Rechtsprechung den Vergabestellen offen lässt selbst zu entscheiden, wie die Mindestziele im Beschaffungsverfahren umgesetzt werden, sei es durch Leistungs- und Funktionsanforderungen oder Zuschlagskriterien. Der Autor vertritt in diesem Zusammenhang, dass § 5 SaubFahrzeugBeschG eine Bestimmung des Vergabeverfahrens sei und deshalb zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahren gemacht werden könne.
Abschließend führt der Autor aus, dass neben die gesetzlichen Mindestziele Branchenvereinbarungen treten können, vgl. § 5 Abs. 2, 3, auch länderübergreifend. Er fasst die Ergebnisse einer solchen Branchenvereinbarung von 14 Bundesländern und Branchenbeteiligter zusammen, die eine Vereinbarung für den ersten Referenzzeitraum (bis 2025) geschlossen haben. Zweifel seien dennoch angebracht ob diese Vereinbarung dem Gesetzeszwecke zuträglich sei, da die Vereinbarung keine Maßnahmen zur realen Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Mindestziele vorsehe, so der Autor.
Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover