Wie umfassend muss das Leistungsverzeichnis einer Rahmenvereinbarung sein?

Titeldaten
  • Lars Lange
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 5/2024
    S.517-523
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Aufsatz

Abstract
Der Verfasser untersucht in seinem Beitrag, wie umfassend und bestimmt das Leistungsverzeichnis bei Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung sein muss. Zunächst zeigt er auf, dass die Vorgaben zur Leistungsbeschreibung eine so eindeutige und erschöpfend „wie möglich“ erfordern. Die Vorgaben zur Rahmenvereinbarung verlangten zudem nur, dass das Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln, aber nicht abschließend festgelegt werden muss. Anhand der Entscheidungen des OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2019 – 13 Verg 7/18, und des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 – VII-Verg 28/14, stellt er dar, dass die Frage der Bestimmtheit des Leistungsverzeichnisses einer Rahmenvereinbarung mit Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu bewerten sei. Daher sei der Auftraggeber nicht gehalten, zusätzlich zu den ihm vorliegenden Erkenntnissen aufwendig neue Daten zu erheben. Anschließend geht er auf die Rechtsprechung der Vergabekammer Bund, Beschluss vom 19.01.2021 – VK 2-109/20, zur Ausschreibung von Kern- und Randsortimenten ein. Danach reiche auch die grobe Sichtung des Randsortiments für wenig nachgefragte Artikel, wenn diese nicht in die Preiswertung eingehen. Die Gründe, aus welchen Gründen nicht alle Artikel aufgenommen und bepreist werden, seien jedoch zu dokumentieren. Abschließend stellt er fest, dass Artikel, die nicht in einem Leistungsverzeichnis einer Rahmenvereinbarung enthalten sind und bei denen sich erst nachträglich herausstellt, dass die Artikel benötigt werden, die dann erforderlichen Änderungen der Rahmenvereinbarung nach § 132 GWB zu bewerten sind.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin