Titeldaten
- Feld, Kirsten
-
Heft 13/2024
S.010453
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
In dem Kurzbeitrag fasst die Autorin die vergaberechtlichen Implikationen des Entwurfes des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes zusammen. Der Gesetzesentwurf habe jedoch auch Bezüge zum Energiewirtschaftsgesetz und zum Wasserhaushaltsgesetz.
Eingangs schreibt die Autorin, dass der Entwurf in § 2 Abs. 1 Anlagen der Wasserstoff-Wirtschaft nennt, deren Betrieb gem. § 4 Abs.1 des Entwurfes im öffentlichen Interesse steht. Diese Regelung sei ähnlich der Formulierung in § 2 EEG für Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien.
Die Autorin beschreibt, dass der Entwurf die Beschleunigung von Vergabeverfahren bezwecke, in dem das Gebot der losweisen Vergabe gem. § 97 Abs. 4 S. 3 GWB abgeschwächt wird. Dies lasse mittelständische Interessen in hohem Maße außer Acht, so die Autorin. Zum anderen beschreibt der Aufsatz, wie Nachprüfungsverfahren im Zusammenhang mit Wasserstoff-Projekten durch den Entwurf beschleunigt werden sollen und nennt hierbei die vom Entwurf eingeräumte Möglichkeit der Vergabekammer, dem öffentlichen Auftraggeber einzuräumen, trotz des Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag erteilen zu dürfen (§ 169 Abs. 2 GWB). Dies schränke den effektiven Rechtsschutz von Bietern erheblich ein und sei nicht mit Unionsrecht und Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, so die Autorin abschließend.
Eingangs schreibt die Autorin, dass der Entwurf in § 2 Abs. 1 Anlagen der Wasserstoff-Wirtschaft nennt, deren Betrieb gem. § 4 Abs.1 des Entwurfes im öffentlichen Interesse steht. Diese Regelung sei ähnlich der Formulierung in § 2 EEG für Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien.
Die Autorin beschreibt, dass der Entwurf die Beschleunigung von Vergabeverfahren bezwecke, in dem das Gebot der losweisen Vergabe gem. § 97 Abs. 4 S. 3 GWB abgeschwächt wird. Dies lasse mittelständische Interessen in hohem Maße außer Acht, so die Autorin. Zum anderen beschreibt der Aufsatz, wie Nachprüfungsverfahren im Zusammenhang mit Wasserstoff-Projekten durch den Entwurf beschleunigt werden sollen und nennt hierbei die vom Entwurf eingeräumte Möglichkeit der Vergabekammer, dem öffentlichen Auftraggeber einzuräumen, trotz des Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag erteilen zu dürfen (§ 169 Abs. 2 GWB). Dies schränke den effektiven Rechtsschutz von Bietern erheblich ein und sei nicht mit Unionsrecht und Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, so die Autorin abschließend.
Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover