Möglichkeiten der Beschaffungen im Bereich Sicherheit (Teil 2)
Titeldaten
- Pauka, Marc
- VergabeR - Vergaberecht
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Heft 2a/2025
S.224-230
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit den Herausforderungen der „Zeitenwende“ und der „Kriegstüchtigkeit“ und knüpft dabei an die Ausführungen in Teil 1 an. Im ersten Teil des Aufsatzes hatte der Autor anhand der Entwicklung des Vergaberechts im Bereich Verteidigung und Sicherheit festgestellt, dass das Vergaberecht aus rechtlicher Sicht keiner weiteren Änderungen bedürfe, damit öffentliche Beschaffer zeitnah und angemessen auf sicherheitsrelevante Ereignisse reagieren können. Im nun folgenden zweiten Teil soll es vertieft um die gegebenen Handlungsspielräume von öffentlichen Auftraggebern gehen, Bedarfe vergaberechtskonform zu decken, die durch sicherheitsrelevante Ereignisse entstehen. Nach einer kurzen Einleitung richtet der Autor den Blick auf Besonderheiten des materiellen Vergaberechts. Dort beginnt er mit dem Anwendungsbereich des Vergaberechts. Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge nach § 104 GWB spielen dabei ebenso eine Rolle wie besondere Schwellenwerte und verschiedene Ausnahmetatbestände. Dazu gehören die Ausnahmen nach § 145 GWB und nach § 117 GWB sowie die allgemeine Ausnahmeregelung des § 107 GWB, die allesamt betrachtet werden. Nach einem kurzen Zwischenfazit widmet sich der Autor den Besonderheiten im Vergabeverfahren. Bei der Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen stünden öffentlichen Auftraggebern nach § 146 GWB das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach ihrer Wahl zur Verfügung. Das offene Verfahren finde im Vergaberecht für Verteidigung und Sicherheit somit keine Anwendung. Dafür bedürfe es für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb im Gegensatz zum „klassischen“ Vergaberecht keiner Begründung. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog stünden jedoch nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet sei, wobei es weitere Ausnahmen im Vergleich zum klassischen Vergaberecht gebe. Der Autor betrachtet sodann weitere Besonderheiten der VSVgV und schließlich Besonderheiten des Vergabeprozessrechts. Betrachtet wird auch die Regelung zu dringlichen Gründen im Zusammenhang mit Krisenereignissen in § 12 VSVgV, die der Autor auch in seiner abschließenden Zusammenfassung noch einmal besonders hervorhebt.
Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf