Titeldaten
- Müller, Anne ; Kirch, Thomas
- Vergabe News
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Heft 4/2025
S.54-56
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Aufsatz
Abstract
Die Autoren beschäftigen sich mit dem Thema der Ungleichbehandlung von Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten im Rahmen der Zulassung zu Ausschreibungen. Dabei nehmen sie Bezug auf die EuGH-Entscheidung vom 22.10.2024, C-652/22, aus der hervorgeht, dass Unternehmen aus Drittstaaten, die keine internationale Übereinkunft mit der Europäischen Union hinsichtlich eines Zugangs zu öffentlichen Aufträgen in der EU geschlossen haben, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Unternehmen aus EU-Mitgliedsstaaten im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren in der EU haben. Ausgangspunkt ist das generelle Verbot für Bieter aus Drittstaaten, sich an Vergabeverfahren beteiligen. Denn dies wird als vergaberechtswidrig angesehen, weil die Unternehmen aus Drittstaaten sich nicht auf das EU-Vergaberecht berufen können. Die Autoren gehen sodann im Detail auf die EuGH-Entscheidung ein und führen im Ergebnis aus, dass der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen des kroatischen Verwaltungsgerichts als unzulässig abgelehnt habe, weil das EU-Vergaberecht nicht anwendbar gewesen sei. Unternehmen aus Drittstaaten dürften sich daher mangels völkerrechtlicher Vereinbarung nicht aus das EU-Vergaberecht berufen. Die EU habe die ausschließliche Regelungskompetenz. Ein Recht auf Gleichbehandlung bestehe daher nicht. Die Beteiligung sei aber zumindest möglich und nicht ausgeschlossen. Sodann gehen die Autoren Auswirkungen auf die Ausschreibungspraxis öffentlicher Auftraggeber und der Drittstaaten-Unternehmen unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung ein. Im Anschluss wird die offene Frage in den Raum gestellt, dass nach der Entscheidung unklar bleibe, wie in Zukunft mit Unterauftragnehmern, Eignungsverleihern oder auch an Bietergemeinschaften beteiligten Unternehmen aus Drittstaaten umzugehen sei. Außerdem wird auf bestätigende Rechtsprechung eingegangen. Im Fazit stellen die Autoren klar, dass die Rechtsprechung zu begrüßen sei. Für öffentliche Auftraggeber eröffne das für die Zukunft einen erweiterten Handlungsspielraum: Der Ausschluss von Unternehmen aus Drittstaaten bzw. die zulässige Ungleichbehandlung durch bspw. schlechtere Bewertung sei möglich.
Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)