Die Ermittlung des qualitativ besten Angebots – keep it simple!

Titeldaten
  • Ferber, Thomas; Einmahl, Matthias
  • VergabeFokus
  • Heft 3/2025
    S.30-32
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Aufsatz

Abstract
Die Autoren beleuchten in ihrem Aufsatz interdisziplinär die Anwendung mathematischer Formeln im Rahmen von Zuschlagskriterien. Die Autoren bilden eingangs drei Bewertungsarten:
1. Ratings, d.h. die Punktvergabe mittels eines unabhängigen Maßstabs
2. Die Bewertung von Angeboten relativ zu denen der Konkurrenz
3. Die Bewertung von Angeboten auf Grundlage einer Rangfolge.
In ihrem Aufsatz bilden die Autoren zahlreiche Praxisbeispiele, um den – ggf. erst auf den zweiten Blick erkennbaren, aber von Vergabekammern bestätigten – intransparenten Charakter mancher Berechnungsmethoden zur Punktvergabe zu erläutern. In einem Fall wird beschrieben, dass die lineare Interpolation, wobei ein fiktives Angebot mit einem doppelt so hohen Preis wie das günstigste Angebot 0 Punkte erhält, zwar allgemein anerkannt ist, aber z.B. dann misslich gewählt sei, wenn Leistungsbestandteile nur in zwei Varianten angeboten werden können, die um den Faktor zwei auseinanderliegen. Die Autoren erläutern dies am Beispiel von Server-Höheneinheiten im Rack, die entweder in der Höhe „1“ oder in der Höhe „2“ angeboten werden würden. Bei einer relativen Bewertungsmethode werden die Server mit einer Höhe von 2 somit mit 0 Punkten abgestraft, was möglicherweise auch berechtigt sein könne, so die Autoren. Die richtige Wahl aus den Bewertungsarten wäre aber in dem Fall ein objektives Rating, um die Bewertungsmethodik transparent zu machen. Auch relative Bewertungsmethoden seien anfällig für ungewollte Konsequenzen, insbesondere die Vorgehensweise, das beste Angebot in einem Zuschlagskriterium mit der vollen Punktzahl und das schlechteste Angebot mit 0 Punkten zu bewerten. Dies sei, unabhängig davon wie viele Angebote vorliegen, eine Wertungsverzerrung, so die Autoren. Liegen nur zwei Angebote vor, würde diese relative Bewertung den ggf. nur sehr geringen tatsächlichen Unterschied beider Angebote nivellieren. Gleiches sei der Fall, wenn eine Vielzahl von Angeboten eingegangen ist, bei denen alle Bieter das betreffende Zuschlagskriterium gut oder sehr gut erfüllt hätten. Abschließend plädieren die Autoren für den sorgsamen Umgang mit Berechnungsmethoden, insbesondere dann, wenn die gewohnten Wege verlassen werden.
Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover