Third-Country Economic Operators and Public Procurement
Principles After Kolin and Qingdao
Principles After Kolin and Qingdao
Titeldaten
- Turudić, Marko
-
Heft 3/2025
S.276-286
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Aufsatz analysiert die EuGH-Urteile in den Rechtssachen „Kolin“ und „Qingdao“ und kritisiert deren
Folgen für die Anwendung vergaberechtlicher Grundsätze bei der Beteiligung von Drittstaatenteilnehmern
in Vergabeverfahren innerhalb der EU. Der Autor skizziert zunächst die zentrale Rolle der allgemeinen
Vergabegrundsätze, die auch Lücken unterhalb der Schwellenwerte schließen würden. Der Autor führt
weiter aus, dass der EuGH Drittstaatsunternehmen zwar die Teilnahme an Ausschreibungen ermöglicht,
ihnen aber die Berufung auf die allgemeinen Grundsätze des EU-Vergaberechts weitgehend versage. Dies
führe zu einer künstlichen Trennung zwischen „EU “ und „rein nationalen“ Grundsätzen, was eine erhebliche
Rechtsunsicherheit erzeuge. Besonders kritisiert der Aufsatz die Kommission in der Hinsicht, dass sie es
öffentlichen Auftraggebern erlauben will, Ausschlüsse und Punkteanpassungen für Drittstaatenbieter ohne
vorherige Festlegung in den Vergabeunterlagen und zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens vorzunehmen.
Zudem warnt der Autor vor Konflikten mit Art. 47 GRCh, Art. 6 EMRK und nationalen Verfassungen, wenn
Drittstaatsunternehmen faktisch von effektiven Rechtsbehelfen ausgeschlossen seien. Als vorzugswürdige
Lösung schlägt er eine Punkteanpassung für alle Drittstaatenbieter bei gleichzeitiger Gewährung der
verfahrensrechtlichen Garantien des EU- und nationalen Rechts vor.
Folgen für die Anwendung vergaberechtlicher Grundsätze bei der Beteiligung von Drittstaatenteilnehmern
in Vergabeverfahren innerhalb der EU. Der Autor skizziert zunächst die zentrale Rolle der allgemeinen
Vergabegrundsätze, die auch Lücken unterhalb der Schwellenwerte schließen würden. Der Autor führt
weiter aus, dass der EuGH Drittstaatsunternehmen zwar die Teilnahme an Ausschreibungen ermöglicht,
ihnen aber die Berufung auf die allgemeinen Grundsätze des EU-Vergaberechts weitgehend versage. Dies
führe zu einer künstlichen Trennung zwischen „EU “ und „rein nationalen“ Grundsätzen, was eine erhebliche
Rechtsunsicherheit erzeuge. Besonders kritisiert der Aufsatz die Kommission in der Hinsicht, dass sie es
öffentlichen Auftraggebern erlauben will, Ausschlüsse und Punkteanpassungen für Drittstaatenbieter ohne
vorherige Festlegung in den Vergabeunterlagen und zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens vorzunehmen.
Zudem warnt der Autor vor Konflikten mit Art. 47 GRCh, Art. 6 EMRK und nationalen Verfassungen, wenn
Drittstaatsunternehmen faktisch von effektiven Rechtsbehelfen ausgeschlossen seien. Als vorzugswürdige
Lösung schlägt er eine Punkteanpassung für alle Drittstaatenbieter bei gleichzeitiger Gewährung der
verfahrensrechtlichen Garantien des EU- und nationalen Rechts vor.
Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover