Ausnahmen vom Anwendungsbereich für Militär, Verteidigung und nationale Sicherheit
Titeldaten
- Hartwecker, Annett ; Dally, Christoph; Huq, Oliver
- VergabeR - Vergaberecht
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Heft 5a/2025
S.796-806
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Aufsatz befasst sich mit der „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz“ (KI-VO), genauer: der Ausnahme für KI-Systeme mit rein militärischen, verteidigungs- oder sicherheitsbezogenen Zwecken (Art. 2 Abs. 3 KI-VO). Einleitend beschreiben die AutorInnen den generellen Ansatz der KI-Verordnung, nämlich die Einteilung der jeweiligen KI in vier Risikoklassen und wer sachlich und personell von der Verordnung betroffen ist. Sodann gehen sie auf Art. 2 Abs. 3 KI-VO und dessen „Dreiklang“ ein. Der erste Unterabsatz des besagten Absatzes formuliert positiv, dass nur Bereiche von der KI-VO erfasst werden, die „unter das Unionsrecht fallen“, was einer marginalen Verschiebung der Darlegungslast gleichkomme, da eine vorherige Fassung negativ formuliert war. Der zweite Unterabsatz befasst sich mit dem Zweck von KI-Systemen, die die Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 3 KI-VO für sich beanspruchen können und wollen. Maßgeblich für einen militärischen Einsatz seien die objektive Eignung des KI-Systems hierfür, nicht deren bloß theoretische militärische Einsatzmöglichkeit. Die Autoren geben aber zu bedenken, dass die Verordnung den Begriff der „militärischen Zwecke“ offenlässt. In ihrer Analyse der Verordnung werfen die VerfasserInnen das Schlaglicht auf sog. Dual-Use-KI-Systeme, d.h. Systeme, die sowohl militärisch als auch zivil nutzbar sind. Sie beziehen sich hierbei auf eine weitere Stellungnahme zum Thema, demnach die KI-Verordnung sich gerade zu großen und praktisch viel bedeutsameren Systemen nicht verhalte, da diese im Regelfall Dual-Use-Systeme seien. Auch dass KI-Systeme aus dem Bereich der nationalen Sicherheit von der Verordnung ausgenommen sind, hinterfragen sie. Eine mögliche Konsequenz aus der Verordnung könnten zudem ausgebremste Innovationen sein, so die AutorInnen abschließend. Konkret können die Zweiteilung von KI-Systeme in zivile und solche mit militärischen Zwecken dazu führen, dass für letztere aufgrund des ungleich kleineren Marktes keine oder deutlich weniger KI-Systeme entwickelt würden.
Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover