Titeldaten
- Häp, Till; Bahner, Hanna
- VergabeFokus
-
Heft 2/2026
S.7-9
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
In dem Beitrag setzen sich die Verfasser mit der Entscheidung der VK-Bund, Beschluss vom 10.02.2026 -
VK 2 131/25 zur funktionalen Leistungsbeschreibung und Gesamtvergabe bei kreativen Veranstaltungsdienstleistungen
auseinander. Zunächst stellen sie den Sachverhalt und Verfahrensablauf dar. Gegenstand
war die Neugestaltung einer Dauerausstellung, bei der Konzeption und bauliche Umsetzung aus einer
Hand vergeben werden sollten. Die Antragstellerin rügte eine zu unbestimmte Leistungsbeschreibung und
eine unzulässige Gesamtvergabe. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück. Bei funktionalen
Leistungsbeschreibungen müssten nicht alle Einzelheiten vorgegeben werden, wenn fachkundige
Bieter anhand von Budget, Fläche, Zielsetzung und weiteren Rahmenangaben kalkulieren könnten. Auch
die Gesamtvergabe könne zulässig sein, wenn kreative Planung und Umsetzung eng zusammenhängen
und der Markt entsprechende Paketleistungen anbietet. In ihrem Fazit zeigen sie auf, dass Auftraggeber
funktionale Leistungsbeschreibungen bei kreativen Leistungen nutzen können, eine Gesamtvergabe aber
gut begründen und durch eine Markterkundung absichern sollten.
VK 2 131/25 zur funktionalen Leistungsbeschreibung und Gesamtvergabe bei kreativen Veranstaltungsdienstleistungen
auseinander. Zunächst stellen sie den Sachverhalt und Verfahrensablauf dar. Gegenstand
war die Neugestaltung einer Dauerausstellung, bei der Konzeption und bauliche Umsetzung aus einer
Hand vergeben werden sollten. Die Antragstellerin rügte eine zu unbestimmte Leistungsbeschreibung und
eine unzulässige Gesamtvergabe. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück. Bei funktionalen
Leistungsbeschreibungen müssten nicht alle Einzelheiten vorgegeben werden, wenn fachkundige
Bieter anhand von Budget, Fläche, Zielsetzung und weiteren Rahmenangaben kalkulieren könnten. Auch
die Gesamtvergabe könne zulässig sein, wenn kreative Planung und Umsetzung eng zusammenhängen
und der Markt entsprechende Paketleistungen anbietet. In ihrem Fazit zeigen sie auf, dass Auftraggeber
funktionale Leistungsbeschreibungen bei kreativen Leistungen nutzen können, eine Gesamtvergabe aber
gut begründen und durch eine Markterkundung absichern sollten.
Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin