Glaube oder Aberglaube
Titeldaten
- Bartosch, Andreas
- EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
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Heft 6/2026
S.581-588
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Aufsatz
Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag zunächst mit den Grundlagen der Durchführung wettbewerblicher Vergabeverfahren. Die Ratio wettbewerblicher Verfahren werde in erster Linie darin gesehen, dass auf diese Weise „der Markt getestet“ werde, sodass das Ergebnis die Zahlung eines Preises bzw. einer Vergütung sei, die das Beste sei, was der Markt hervorbringen könne. Anschließend stellen der Autor diese Ratio anhand von Fallbeispielen auf die Probe. Ein besonderer Fokus wird dabei auf die Einnahmenmaximierung gelegt, die oftmals als Begründung für wettbewerbliche Verfahren herangezogen werde. Als Klassiker für die Konstellation, in der die öffentliche Hand hoheitlich als Regulator handele, wird zunächst der sog. „Black Cabs“-Fall des EuGH umfassend erläutert und eingeordnet. Dargestellt werden insbesondere die drei Gründe, aufgrund derer der EuGH das Vorliegen einer Beihilfe verneint habe. Im „Black Cabs“-Fall vertrete der EuGH einen mitgliedsstaatsfreundlichen Ansatz. Anschließend wird der Fall „Dutch Nox“ beleuchtet und mit den bisherigen Erkenntnissen verglichen. Auch der Fall der Vergabe von UMTS-Telekommunikationslizenzen der sog. dritten Generation in Frankreich wird hierzu in Bezug gesetzt. Weitere Konstellationen aus der Rechtsprechung folgen, so z.B. der Fall „polnische Pottasche“. Insgesamt vermittelt der Autor eine genaue Abbildung der Rechtsprechung. Als Fazit aus der Betrachtung der Rechtsprechung leitet der Autor her, dass die Durchführung eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens, welches die Trias der Offenheit/Transparenz, Diskriminierungsfreiheit und Bedingungsfreiheit einhält, ein Weg sein könne, das Vorliegen eines materiell-selektiven Vorteils zu verneinen. In der Gesamtschau gelangt der Autor zu dem Schluss, dass zwischen dem wettbewerblichen Auswahlverfahren und der Kongruenz zwischen Ziel und Design der Rechtevergabe folgendes gelte: Nur wenn Letztere, also die Kongruenz bestehe, könne die (beihilferechtliche) Absolution erteilt werden.
Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf