Identische Mängel der Mehrzahl der Angebote: Ausschluss?

Titeldaten
  • Kirch, Thomas
  • Vergabe News
  • Heft 5/2009
    S.50-52
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Aufsatz

§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A

Abstract
Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Lit. b) VOB/A sind Angebote vom Vergabewettbewerb auszuschließen, wenn sie eine vom Auftraggeber geforderte Erklärung nicht enthalten. Allerdings gilt eine Erklärung nur dann als „gefordert“, wenn sich eine entsprechend eindeutige Anforderung klar und unmissverständlich aus den Vergabeunterlagen ergibt. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Mangel an Transparenz in den Verdingungsunterlagen zu der Vorlage eines unvollständigen Angebots geführt hat, kann dies nicht zulasten der Bieter gehen. Der Verfasser umreißt in seinem Beitrag dieses Problem und geht dabei auf den Auslegungsmaßstab von Vergabeunterlagen, insbesondere die auf den Wortlaut abstellende Auslegung ein und kommt zu dem Ergebnis, dass die Eindeutigkeit des Wortlauts in den Vergabeunterlagen alleine vielfach nicht ausreiche, um von den Bietern eine bestimmte Erklärung zu fordern, wenn diese Anforderung nicht entweder redaktionell in der Leistungsbeschreibung hervorgehoben oder ausdrücklich nochmals in der Aufforderung zur Angebotsabgabe benannt werde. Habe die Mehrheit der Bieter bei einer nicht zu geringen Teilnehmerzahl eine bestimmte Anforderung überlesen, sei dies durchaus ein Indiz für mangelnde Transparenz der Vergabeunterlagen.
[Christine Wienholz, forum vergabe e.V.]