Ausschluss bleibt Ausnahme

Titeldaten
  • Prieß, Hans-Joachim; Frinton, Pascal
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2009
    S.300-302
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Aufsatz

Abstract
Die Verfasser besprechen die Entscheidung des EuGH zu einer Regelung der griechischen Verfassung, die den Ausschluss von Vergabeverfahren für Unternehmen mit Verbindung zum Mediensektor vorsieht. Das Urteil ist zu der alten Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG ergangen. Die vom EuGH entwickelten und im Beitrag dargestellten Grundsätze sind jedoch auf das derzeit geltende Recht übertragbar. Im Wesentlichen fragte der vorlegende Staatsrat, ob Art. 14 IX der griechischen Verfassung, der bestimmt, dass die Vergabe von Bauleistungen an Unternehmen, die wirtschaftlich oder personell mit Medienunternehmen verflochten sind, ausgeschlossen ist, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt oder aber gegen das Europarecht, weil die Ausschlussgründe der Baukoordinierungsrichtlinie abschließend sind. Der EuGH bejahte die Frage der abschließenden Regelung der Baukoordinierungsrichtlinie. Er stellte aber auch klar, dass es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt sei, Vorschriften zu erlassen, die den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz dienen. Die Regelung des Art. 14 IX erklärt er für unverhältnismäßig im Hinblick auf den kategorischen Ausschluss von Unternehmen, die wirtschaftlich oder personell mit Medienunternehmen verflochten sind. Da die die Zuverlässigkeit betreffenden Eignungskriterien der jeweiligen Mitgliedstaaten nicht über Vorschriften der Vergaberichtlinien hinausgehen dürfen, weisen die Verfasser darauf hin, dass das in § 97 Abs. 4 GWB eingefügte Kriterium der Gesetzestreue richtlinienkonform ausgelegt werden muss.
[Angelika Krüger, Referentin der Vergabestelle des AOK-Bundesverbandes GbR]