Die Informations- und Wartepflicht sowie die Unwirksamkeitsfolge nach dem neuen §§ 101a und 101b GWB

Titeldaten
  • Dreher, Meinrad; Hoffmann, Jens
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 4/2009
    S.216-219
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 101a GWB, § 101b GWB

Abstract
Die Informations- und Wartepflicht sowie die Unwirksamkeitsfolge nach dem neuen §§ 101a und 101b GWB Der vierte Teil der Serie zur Vergaberechtsreform befasst sich mit der Neugestaltung der Informations- und Wartepflicht sowie der Unwirksamkeitsfolge gem. §§ 101a f. GWB. Die Verfasser kommen zu dem Ergebnis, dass die neue Rechtslage betreffend der Informations- und Wartepflicht der bisherigen – bis auf die Länge der Wartefrist – im Wesentlichen entspricht. Die Neuformulierung erweitert nach ihrer Ansicht sowohl den Umfang der Begründungspflicht als auch den Empfängerkreis, was einen Gewinn an Rechtssicherheit bedeute. Die Regelung zu den de facto-Vergaben in § 101b GWB hingegen stufen sie als problematisch ein, da hier erhebliche praktische Probleme zu erwarten seien. Lediglich die ausdrückliche Sanktionierung der de facto-Vergabe im engeren Sinn in § 101b I Nr. 2 GWB begrüßen die Autoren.
[Karsten Voigt, forum vergabe e.V.]