Ersatz des Vertrauensschadens ohne Vertrauen?

- Zur Dogmatik des vergaberechtlichen Schadensersatzanspruchs auf das negative Interesse
Titeldaten
  • Gröning, Jochem
  • GRUR - Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
  • Heft 3/2009
    S.266-269
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 280 Abs. 1 BGB, § 311 Abs. 2 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 126 GWB

Abstract
Bieter dürfen im Vergabeverfahren darauf vertrauen, dass der öffentliche Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, dass sie „eine der wahren Qualität ihres Angebots entsprechende faire Chance“ auf den Zuschlag bekommen. Wird dieses Vertrauen vom Auftraggeber schuldhaft verletzt, steht dem Bieter ggf. ein Vertrauensschadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zu. Entfällt aber die Ersatzpflicht, wenn ein schutzwürdiges Interesse im Hinblick auf den Gegenstand der Vertrauensbildung nicht gebildet werden konnte, etwa weil dem Bieter bekannt war, dass die Ausschreibung fehlerhaft war? Der Verfasser diskutiert in seinem Beitrag sog. Härtefälle, in denen ein Ausschluss des Vertrauensschadensersatzanspruchs unbillig erscheine. Er zeigt die Rechtslage unterhalb und oberhalb der Schwellenwerte auf und reflektiert in diesem Zusammenhang über Sinn, Zweck und Reichweite von § 97 Abs. 7 GWB. Er kommt zu dem Ergebnis, dass im Bereich von Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte kein Bedürfnis anzuerkennen sei, die Sanktionierung eines Pflichtenverstoßes mit dem Vertrauensschadensersatzanspruch zusätzlich davon abhängig zu machen, dass der betroffene Bieter besonders auf die Einhaltung einer Verhaltenspflicht vertraut habe.
Christine , forum vergabe e.V. , Berlin