Vergaberechtswidrig geschlossene Verträge und internationales Vertragsrecht

Titeldaten
  • Bitterich, Klaus
  • IPRax - Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts
  • Heft 6/2009
    S.465-470
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Aufsatz

Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO, § 13 S. 6 VgV, § 101b GWB

Abstract
Der Verfasser geht der Frage nach, welches Recht auf vergaberechtwidrig geschlossene Verträge anwendbar ist, sofern diese nicht ausdrücklich oder konkludent durch Bezugnahme auf die VOL/B oder VOLB/B dem deutschen Recht unterfallen. Zunächst arbeitet er heraus, dass bei Durchführung eines Vergabeverfahrens, abweichend von der Regelung des Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO welche an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Auftragnehmers anknüpft, deutsches Recht auch dann einschlägig sei, wenn der Auftragnehmer im Ausland ansässig ist. Anschließend untersucht er die Rechtslage im Fall der de-facto-Vergabe an ein im Ausland ansässiges Unternehmen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass zumindest im Fall der de-facto Vergabe im engeren Sinne ohne Beteiligung weiterer Unternehmen mangels Vergabeverfahren kein Anknüpfungspunkt an das deutsche Recht gegeben sei.[Robert Thiele, forum vergabe e.V.]