Gleichbehandlung der Teilnehmer im Wettbewerblichen Dialog

Titeldaten
  • Mösinger, Thomas
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 12/2009
    S.695-698
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 6a Abs. 4 VgV

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2009 - Verg W 6/09

Abstract
Der Verfasser bespricht die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Nachprüfungsverfahren "Stadtschloss Potsdam", den Neubau eines Landtagsgebäudes für Brandenburg-Berlin. Erstmals hat mit dem OLG Brandenburg (Beschluss v. 7.5.2009 - Verg W 6/09) ein Vergabesenat zu Fragen der inhaltlichen Ausgestaltung des Wettbewerblichen Dialogs Stellung genommen. In der Dialogphase des Verfahrens nach § 6a IV VgV hat sich ergeben, dass der einzige Vorschlag für eine moderne Fassade gegenüber den verbleibenden Vorschlägen für historische Fassaden keinerlei Chancen auf den Zuschlag hat. Es wurde darüber gestritten, ob eine lediglich einmonatige Frist zur Überarbeitung der Vorschläge diskriminierend sei. Der erhöhte Zeitbedarf für eine Neukonzeption des Bieters mit der nicht favorisierten Lösung sei bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen, so die Forderung. Das Gericht ist der Ansicht, dass es trotz kurzer Frist nicht formal schlechter um die Wettbewerbschancen des Antragsstellers steht. Es bestünde daher auch keine Pflicht der Vergabestelle, ihn "aufholen" zu lassen. Der Autor des Beitrags stellt den Wettbewerblichen Dialog in seiner Grundform vor und erläutert die Entscheidungsgründe. Er kritisiert die Entscheidung und spricht sich für eine verlängerte Frist - bemessen nach den objektiven Bedürfnissen aller Bieter - aus. Zudem rügt er das konkrete Vorgehen der Vergabestelle, das zur Verschlechterung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers beigetragen haben soll. [Felix Zimmermann, KEHR-RITZ & Kollegen, Hannover]