Titeldaten
- Donat, Christoph von; Lipinski, Julia
- KommJur - Kommunaljurist
-
Heft 10/2009
S.361-366
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Art. 1 lit. a RL 92/50/EWG, Art. 1 lit. c RL 92/50/EWG
EuGH, Urteil vom 09.06.2009 - C-480/06 (Stadtreinigung Hamburg)
Abstract
Der EuGH hat in seinem vielbesprochenen Urteil vom 9.6.2009 „Stadtreinigung Hamburg“ eine weitere wichtige Ausnahme von der Vergabepflichtigkeit interkommunaler Kooperationen zugelassen: So müsse eine öffentliche Stelle ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben mit ihren eigenen Mitteln auch in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen erfüllen können, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden, die nicht zu ihren Dienststellen gehören. In ihrem Beitrag analysieren die Verfasser das Urteil, nennen die vier Voraussetzungen, mit denen der EuGH die Ausnahme von der Ausschreibungspflicht rechtfertigt und arbeiten die Bedeutung des Begriffs der „externen Einrichtung“ im Bereich der interkommunalen Kooperation unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen „Coditel“, „Teckal“, „Spanien“ und „Stadtreinigung Hamburg“ heraus. In ihrem Fazit für die kommunale Praxis mahnen die Verfasser zur Vorsicht bei der Prüfung und Annahme der vom EuGH in der „Stadtreinigung Hamburg“ herausgestellten Ausnahmevoraussetzungen. Immerhin habe der EuGH in derselben Entscheidung nochmals betont, dass die Ausschreibungspflicht bei Beauftragung einer anderen öffentlichen Stelle den Grundsatz darstelle. Es sei zudem ungewiss, inwieweit das Urteil zur uneingeschränkten Übertragung auf andere Fälle interkommunaler Zusammenarbeit tauge. Offen bliebe auch die Frage, wie die nationale Rechtsprechung mit der neuen Ausnahmeregel des EuGH umgehen werde. Im Ergebnis halten die Verfasser eine rechtssichere Klarstellung durch den Gesetzgeber für wünschenswert. [Christine Wienholz, forum vergabe e.V.]