Neuerungen zur Rügeobliegenheit (§ 107 III GWB) durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz

Titeldaten
  • Jaeger, Wolfgang
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 9/2009
    S.558-562
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB, § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB, § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB

Abstract
Zunächst untersucht der Verfasser die Neuregelung des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig wenn der Antragsteller Vergaberechtsverstöße die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind nicht bis zum Ablauf der Angebots-/ Bewerbungsfrist gerügt hat. Er kommt zu dem Ergebnis, dass § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4 GWB N.F. mit Art. 1 Abs. 4 der Rechtsmittelrichtlinie 2007/66/EG unvereinbar seien. Den Beschwerdegerichten empfiehlt er dieser Regelungen nicht ohne eine vorheriges Vorabenscheidungsersuchen an den EuGH anzuwenden. Anschließend widmet er sich der Regelung des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig wenn mehr als 15 Tage, nach Zurückweisung der Rüge durch den dem Auftraggeber verstrichen sind. Hinsichtlich dieser Regelung sei zu beachten, dass Anhang VII Teil A (zu Bekanntmachung Nr. 24) der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG vorschreibt, dass die Bekanntmachung genaue Hinweise hinsichtlich der Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. die Kontaktdaten des Dienstes, bei dem solche Auskünfte eingeholt werden können enthalten muss. Diese Vorschriften haben Rechtnormqualität und seien mangels Umsetzung in deutsches Recht unmittelbar anwendbar. Ein Verstoß gegen diese Regelung führe zur unanwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB.
[Robert Thiele, forum vergabe e.V.]