- Ein Fall für das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung?
Titeldaten
- Meyer-Hofmann, Bettina; Tönnemann, Sven
- ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
-
Heft 6/2009
S.554-558
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 3 a Nr. 2 lit. i) VOL/A
Abstract
Die Verfasser gehen der Frage nach, ob die Beschaffung von Strom an der Strombörse EEX in Leipzig (durch Händler) unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorgaben möglich ist. Dazu untersuchen sie zunächst die Anwendbarkeit des Verhandlungsverfahrens ohne öffentliche Bekanntmachung (§ 3 a Nr. 2 lit. i) VOL/A). Sie arbeiten heraus, dass es sich bei der Leipziger Strombörse EEX um eine Warenbörse im Sinne des § 3 a Nr. 2 lit. i) VOL/A handelt. Anschließend versuchen sie die vergaberechtlichen Verfahrensanforderungen mit den Besonderheiten des Stromkaufs an der EEX in Einklang zu bringen. Bei der Beschaffung an der EEX sei der Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers die Clearinggesellschaft EEC und nicht ein Stromanbieter. Daher seien die Stromanbieter lediglich als Nachunternehmer anzusehen, deren Eignung schon durch die Erfüllung der börsenrechtlichen Voraussetzungen gegeben sei. Auch eine Verhandlungsrunde müsse nicht stattfinden, da anerkannt sei, dass jeder Bieter damit rechnen muss, dass keine Verhandlungen geführt werden und bereits auf sein erstes verbindliches Angebot durch den Auftraggeber der Zuschlag erteilt werden kann. Auch die Angebotsprüfung könne entfallen, weil sich der Preis als einziges Wertungskriterium in einem wettbewerblichen Verfahren an der Börse gebildet habe. Da nur die EEC zur Angebotsabgabe aufgefordert wird entfalle auch die Stillhaltefrist des § 101a GWB. Im Ergebnis halten die Verfasser die Beschaffung von Strom an der EEX unter Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne öffentliche Bekanntmachung gemäß § 3 a Nr. 2 lit. i) VOL/A vergaberechtskonform für möglich.
[Robert Thiele, forum vergabe e.V.]
[Robert Thiele, forum vergabe e.V.]