Kammern als öffentliche Auftraggeber

Titeldaten
  • Heyne, Karolin; Kirch, Thomas
  • Vergabe News
  • Heft 6/2009
    S.62-64
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 98 Nr. 2 GWB

Abstract
Die Verfasser gehen der Frage nach, ob Kammern (Industrie- und Handelskammern) die Vorgaben des Vergaberechts zu beachten haben. Zunächst untersuchen sie die Frage für den Unterschwellenbereich. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass die Kammern als bundes- oder landesunmittelbare Körperschaften die entsprechen Regelungen der BHO bzw. LHO anzuwenden haben. Die Klassifizierung als bundes- oder landesunmittelbare Körperschaft ergebe sich über die jeweilige Rechtsaufsicht. Anschließend untersuchen sie die Anwendbarkeit des Kartellvergaberechts. Aufgrund der Kammergesetze seien die Kammern juristische Person des öffentlichen Rechts. Durch ihre Berufsbildungs- und Aufsichtspflichten erfüllen sie Aufgaben im Allgemeininteresse. Diese Aufgaben seien auch nichtgewerblicher Art, weil die Kammern nicht im Wettbewerb stehen und durch Mitgliedsbeiträge finanziert werden. Zudem verfolgen sie keine Gewinnerziehlungsabsichten. Darüber hinaus seien sie von der öffentlichen Hand beherrscht, da sie durch Pflichtmitgliedsbeiträge mittelbar öffentlich finanziert werden. Zudem unterliegen sie der Rechtsaufsicht der maßgeblichen Gebietskörperschaft, der damit auch Anordnungsrechte zukommen. Daher seinen Kammern öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB. Die Auftraggebereigenschaft gelte auch für die von den Kammern gebildeten Vereinigungen.
[Robert Thiele, forum vergabe e.V.]