Das Verfahren vor dem Vergabesenat

Titeldaten
  • Kühnen, Jürgen
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2009
    S.357-360
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 115 Abs. 2 S. 1 GWB

Abstract
Der Verfasser stellt in seinem Beitrag alle wesentlichen Änderungen, die das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz für das Verfahren vor dem Vergabesenat mit sich bringt, dar. Zunächst geht der Verfasser auf alle wesentlichen Änderungen des § 115 II 1 GWB ein. Im Gegensatz zu der alten Regelung des § 115 II GWB ist nunmehr nicht nur der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabekammer hinsichtlich der Vorabgestattung des Zuschlags antragsberechtigt, sondern auch derjenige Bieter, der den Zuschlag erhalten soll. Trotz der Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten muss aber das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Auftragsvergabe vorliegen. Ferner wurde in § 115 II 7 GBW eine fünfwöchige Entscheidungsfrist für das Beschwerdegericht eingeführt. Das Erfordernis eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Auftragserteilung ist um drei erläuternde Grundsätze ergänzt worden. Eingefügt wurden das Interesse an der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln, die allgemeinen Zuschlagschancen des Antragstellers sowie die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages. Eine Neuregelung erfährt auch das Zuschlagsverbot, welches dann entfällt, wenn der Auftraggeber sich auf die Bereichsausnahmen des § 100 II d) GWB beruft. Ebenfalls neu geregelt ist der § 118 II GWB, der nun wortgleich mit der Abwägungsklausel des § 115 II 1 GWB ausgestaltet wurde. Abschließend ist auch der Kreis der Antragsberechtigten, die beim Beschwerdegericht eine Vorabentscheidung über den Zuschlag beantragen können, parallel zu der neuen Rechtslage im Verfahren nach § 115 II GWB um denjenigen Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, erweitert worden.
[Angelika Krüger, Referentin der Vergabestelle des AOK-Bundesverbandes GbR]