Nur teilweise Richtungsvorgaben durch den EuGH

– Zu den rechtlichen Vorgaben bei der Auswahl der Leistungserbringer im Rettungsdienst
Titeldaten
  • Braun, Christian
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 9/2010
    S.549-551
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 51 AEUV, Art. 62 AEUV, Art. 106 AEUV, Art. 2 RL 2004/18 – VKR, § 8a VOL/A, § 28a VOL/A

Abstract
Der Verfasser setzt sich mit der Reichweite der Entscheidung des EuGH zur Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen in Deutschland auseinander. Dabei wird auch aufgezeigt, dass der EuGH aus prozessualen Gründen letztlich nur zu sehr wenigen Fragen überhaupt habe Stellung nehmen können. Immerhin habe er festgestellt, dass der Rettungsdienst im so genannten Submissionsmodell der Vergabekoordinierungsrichtlinie unterliege, wobei im streitigen Fall als Vergaberechtsverstoß nur die fehlende nachträgliche Bekanntmachung angemahnt worden sei. Eine Bereichsausnahme nach Art. 51 AEUV i.V.m. Art 62 AEUV oder eine Rechtfertigung nach Art 106 AEUV greife nach Auffassung des EuGH nicht ein. Die Frage der Vereinbarkeit des Vergaberechts mit der Gewährleistung des Katastrophenschutzes habe der EuGH ebenso offen gelassen, wie die Frage ob Rettungsdienstleistungen als nicht prioritäre Dienstleistungen anzusehen sind. Nach Ansicht des Autors unterliegt jedoch ein rein verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren ebenso wie eine rettungsdienstliche Konzession nicht dem Vergaberecht, denn hierzu habe der EuGH gerade keine Ausführungen gemacht.
Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg