Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos als Voraussetzung der Dienstleistungskonzession

Zugleich Besprechung von EuGH, Urt. v. 10. 9. 2009 – Rs. C-206/08
Titeldaten
  • Hövelberndt, Andreas
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 10/2010
    S.599-604
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

EuGH, Urt. vom 10.09. 2009 - C-206/08

Abstract
Der Autor befasst sich mit der aktuellen Diskussion um die Abgrenzung von Dienstleistungskonzessionen gegenüber öffentlichen Aufträgen. Hierzu zeichnet er zunächst die Entscheidung des EuGH (Urt. v. 10. 9. 2009 – Rs. C-206/08 „WAZV Gotha”) nach. Er stimmt dem EuGH zu, dass das entscheidende Kriterium die Übertragung eines Risikos auf den Auftragnehmer sei und es darüber hinaus ausreichend sein müsse, wenn der Auftraggeber das für den jeweiligen Tätigkeitsbereich übliche Risiko auf den Auftragnehmer übertragen werde. So dann erläutert der Verfasser die Prüfschritte anhand derer die Abgrenzung zwischen Dienstleistungskonzession und Dienstleistungsauftrag vorzunehmen seien, wobei er im ersten Schritt prüft, worin die Gegenleistung besteht und dann im zweiten Schritt, wie das Risiko verteilt wird. Schließlich dürfe auch das vergaberechtliche Umgehungsverbot nicht verletzt sein.
Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg