Keine Ausschreibungspflicht für Hilfsmittelverträge

Zugleich Besprechung von LSG NRW, Beschl. v. 14. 4. 2010 – L 21 KR 69/09 SFB
Titeldaten
  • Zimmermann, Eric
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 11/2010
    S.739-742
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 127 Abs. 1 SGB V, § 127 Abs. 2 SGB V

LSG NRW, Beschluss vom 14.04.2010 - L 21 KR 69/09 SFB

Abstract
Der Autor zeichnet die oben genannte Entscheidung des LSG NRW nach und setzt sich im Anschluss daran im Einzelnen mit den Entscheidungsgründen auseinander. Das LSG NRW kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Krankenkassen zwar öffentliche Auftraggeber sind, allerdings sei bereits fraglich, ob es sich bei Hilfsmittelverträgen um entgeltliche Aufträge handele. Dies könne jedoch dahinstehen, da es bei den Verträgen am Merkmal der Exklusivität fehle, da Leistungserbringer einen Anspruch auf Beitritt gemäß § 127 Abs. 2 SGB V hätten. Der Autor stellt dann das Verhältnis zwischen § 127 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V dar und erklärt, dass der Gesetzgeber nicht das Vergaberecht benötige, um einen fairen und transparenten Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern zu ermöglichen. Im Weiteren schließt er sich der Begründung des LSG NRW an und lobt die Entscheidung dafür, dass sie erst einmal Ruhe und Verlässlichkeit in den Hilfsmittelmarkt bringe.
Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg