Das Ausschreibungsregime für Verträge über die hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b SGB V) und die besondere ambulante ärztliche Versorgung (§ 73b SGB V)

Titeldaten
  • Weiner, Katharina
  • GesR - Gesundheitsrecht
  • Heft 5/2010
    S.237-244
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 99 Abs. 1 GWB, § 73b SGB V, § 73c SGB V, § 69 Abs. 2 SGB V, § 3a Nr. 4 VOL/A, § 4 EG VOL/A

Abstract
Die Verfasserin gibt zunächst einen kurzen Überblick über den Inhalt von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung und der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung. Daraufhin untersucht sie die Voraussetzungen für einen öffentlichen Auftrag, insbesondere das Merkmal der Entgeltlichkeit. Dabei werden die für gesetzliche Krankenkassen typischen Problemfelder wie z.B. Leistungsabruf durch Versicherte, Lenkungs- und Steuerungswirkung sowie die Frage nach einem tatsächlichen Wettbewerbsvorteil betrachtet. Schließlich prüft die Verfasserin, ob Regelungen aus dem SGB V dem GWB vorgehen könnten. Hinsichtlich der Pflichtverträge (§ 73b Abs. 4 S. 1 SGB V) sei europarechtskonform keine Ausschreibungsverpflichtung gegeben. Auf die fakultativen Verträge (§§ 73b, 73c SGB V) seien hingegen grundsätzlich die §§ 97 ff GWB anzuwenden. Allerdings handele es sich beim Vertragsgegenstand zumeist um freiberufliche, nicht abschließend beschreibbare, nachrangige Dienstleistungen durch Ärzte, für die das europäische Recht nur sehr geringe Vorgaben macht. Daher reiche in diesen Fällen die Anwendung des in den §§ 73b und 73c SGB V geregelten, speziellen Sozialvergaberechts aus.
Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg