Das Ende der „unverzüglichen“ und uneingeschränkten Rügeobliegenheit (§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB)

Titeldaten
  • Hübner, Alexander
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 3/2010
    S.414-420
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB

EuGH, Urteil vom 20.01.2010 - C-406/08, EuGH, Urteil vom 28.01.2010 - C-456/ 08

Abstract
Der Verfasser untersucht, welche Folgen die Urteile des EuGH vom 20.01.2010, C – 406/08 (Uniplex) und C – 456/08 (Kommission/Irland) für die Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Rüge nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB haben. Zunächst stellt er die hierfür relevanten Teile der Urteilsbegründungen dar. Anschließend überträgt er die von ihm daraus ermittelten Rechtsgedanken auf die Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Anforderung einer „unverzüglichen Rüge“ europarechtswidrig sei. Dem Argument der gegenläufigen Rechtsauffassung, dass es sich bei der Rügeobliegenheit um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren und nicht um ein Ausschlussfrist handelt, setzt er entgegen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 11.10.2007, C-241/06 (Lämmerzahl) an die Regelung des § 107 Abs. 3 GWB den gleichen Prüfungsmaßstab angelegt habe, wie bei der Prüfung einer Ausschlussfrist. Daher sei die Regelung des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB in ihrer derzeitigen Fassung europarechtswidrig und nur insoweit anzuwenden, als das auf die Anforderung der Unverzüglichkeit der Rüge verzichtet werden müsse.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin