Kammern, Kammerunternehmen und Dachverbände im Lichte des § 98 GWB
Titeldaten
- GewArch - Gewerbe Archiv
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Heft 2/2010
S.54-59
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 98 Nr. 2 GWB, § 98 Nr. 3 GWB
Abstract
Im ersten Abschnitt der Abhandlung untersucht die Verfasserin die Auftraggebereigenschaft von Kammern. Sie kommt zu dem Ergebnis, das diese öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB sind. Im zweiten Abschnitt beleuchtet sie die Auftraggebereigenschaft von kammereigenen Einrichtungen und Unternehmen und stellt die Voraussetzungen der In-House-Vergabe dar. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "überwiegenden Finanzierung durch einen öffentlichen Auftraggeber" untersucht sie verschieden Konstellationen der Beteiligung von Kammern an Unternehmen, dabei geht sie insbesondere auf den Fall der Anschubfinanzierung ein. Im Rahmen der Erörterung des Merkmals „Aufsicht durch einen öffentlichen Auftraggeber“ kommt sie zu dem Ergebnis, dass bei Einrichtungen, die nicht im Mehrheitsbesitz der Kammern und anderer öffentlicher Auftraggeber stehen, nicht von einer staatlichen Beherrschung auszugehen ist.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin