Ausschreibungspflichtigkeit von Verträgen zur Hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b Abs. 4 S. 1 SGB V

Titeldaten
  • Stolz, Bernhard; Kraus, Philipp
  • MedR - Medizinrecht
  • Heft 2/2010
    S.86-94
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 1 Abs. 2 RL 2004/18/EG, Art. 2 RL 2004/18/EG , § 130 Abs. 1 SGB V, § 73b Abs. 4 SGB V, § 69 Abs. 2 SGB V, § 1a Nr. 2 Abs. 3 VOL/A

Abstract
Die Autoren prüfen, inwieweit die Ausgestaltung des § 73b Abs. 4 SGB V nach der Reform durch das GKV-OrgWG die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) von der generellen Ausschreibungspflicht befreien kann. Dabei wird zunächst die Eigenschaft der Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung (HzV-Verträge) als öffentlicher Auftrag geprüft. Anders als bei bilateralen Verträgen stellten sich bei diesen Gemeinschaftsverträgen die Fragen, wie es sich auswirke, wenn die Leistungserbringer nicht selbst Vertragspartner seien, keine unmittelbaren vertraglichen Verpflichtungen zwischen ihnen und den öffentlichen Auftraggebern bestünden und letztere nicht Leistungsempfänger seien. Schließlich wird geprüft, inwieweit es sich beim Verträge über nachrangige Dienstleistungen oder um Dienstleistungskonzessionen handeln könnte. Nachdem die Autoren die HzV-Verträge als öffentliche Aufträge qualifizieren, ermitteln sie durch Auslegung des § 74b Abs. 4 S. 1 SGB V, dass dieser jedenfalls unter Berücksichtigung des Europarechts einer Ausschreibungspflicht nicht entgegensteht.
Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg