Privat - und doch öffentlicher Auftraggeber?

Zur Anwendung des Vergaberechts auf private Ersatzschulen
Titeldaten
  • Trautner, Wolfgang E; Schäffer, Sarina
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2/2010
    S.172-181
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 98 Nr. 2 GWB

Abstract
Sog. private Ersatzschulen erhalten vom Staat einen Finanzausgleich, daher erscheint es nicht fernliegend, diese unter den Begriff des öffentlichen Auftraggebers fassen zu wollen. Die Autoren erläutern daher zunächst die zugrunde zu legenden Rechtsvorschriften und Abgrenzungskriterien, sowohl bzgl. des Begriffs der Ersatzschulen als auch bzgl. des öffentlichen Auftraggebers. Dabei wird auf landesrechtliche Besonderheiten der einzelnen Bundesländer eingegangen. Letztendlich seien Ersatzschulen unter den Begriff des öffentlichen Auftraggebers zu fassen, wenn diese zu mehr als 50% von der öffentlichen Hand finanziert werden.
Dr. Anne Bartsch, Referentin im BMUB, Berlin